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                             Sex, Ehe, Mangelschaden
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          Ein Beitrag zur Fortbildung des Rechts des Gebrauchsgüterkaufs
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Der Artikel des  Kollegen Tom zum  Thema "Sex vor der Ehe" hat  in dankenswerter
Weise eines  der bisher doch  recht unbeachteten Themen in  das Augenmerk dieser
für eine solche Ansprache doch affinen Community gerückt.
Wegen der letztlich  aber unvollständigen  Behandlung, nämlich einer Betrachtung
des  Komplexes  eher  unter  moralisch-religiös  inspirierten  Gesichtspunkten -
drängt es  mich, hier noch einige  ergänzende - vorrangig  rechtliche - Gedanken
anzubringen.

Ehe - die Ausgangslage

Die Ehe ist nach alter deutschrechtlicher Tradition bekanntermaßen ein Rechtsge-
schäft zwischen  dem Vater der Braut  und dem künftigen Ehemann. Letzterer über-
nimmt Nutzungen und  Lasten sowie die Sorge für  die Ehefrau vom Brautvater, der
die Frau bis dahin verwaltete. Gegenleistung ist die Zahlung des Brautpreises.
Dieser wiederum  bestimmt sich  nach gesellschaftlicher und materieller Stellung
der Familie, aus der die Braut stammt.

Mangel und Mangelfolgeschäden

Ein Streitpunkt  in der Abwicklung  gescheiterter Ehen zwischen den Partnern des
Rechtsgeschäftes ist  häufig die Mangelfreiheit  der Ehefrau, wenn diese bereits
vorehelichen Verkehr - wohlgemerkt mit Dritten! - hatte.
Dies kann pauschal allerdings nicht beantwortet werden. Ob die Unberührtheit der
Frau durch  den Vater als Verkäufer geschuldet wird, hängt zunächst von der Par-
teivereinbarung ab. Haben die Parteien  sich allerdings über  diesen Punkt nicht
verständigt, wird  nach objektiven  Kriterien und der  allgemeinen Verkehrssitte
auszulegen sein. Gerade  bei letzterer  zeigt sich  in letzter Zeit ein gewisser
Wandel, der es - jedenfalls  in gewissen  gesellschaftlichen  Schichten  und be-
stimmten, meist den  säkularisierten Teilen, Deutschlands - durchaus als geboten
erscheinen läßt, auch  eine Frau mit vorehelichem Geschlechtsverkehr als mangel-
frei anzusehen.

Richtigerweise ist  diese neue Ansicht allerdings abzulehnen. Ein Argument dafür
mag die Rechtsunsicherheit sein, die eine solche Handhabung mit sich bringt. Der
Ehemann ist hier  in der mißlichen  Lage, unsicher  darüber zu  sein, ob seine -
vermeintlich vorhandenen - Rechte auch tatsächlich durchsetzbar sind.
Dies ist dem Vertrauen in den Rechtsstaat keineswegs förderlich und schlägt sich
regelmäßig in sinkender Wahlbeteiligung nieder.

Darüber hinaus  aber zeigt sich  immer wieder, daß Frauen, die vor der Ehe einen
liederlichen Lebenswandel führten, auch weitere Mängel aufweisen - etwa Unfähig-
keit zur Bereitung warmer Speisen etc. - die sich im Prozeß erst nach langer Be-
weisaufnahme auf den vorehelichen Verkehr zurückführen lassen.
Hier mag zwar  eine Beweislastumkehr  Linderung dieser Kläger und Gerichte glei-
chermaßen belastenden  Situation bringen, dogmatisch konsequenter wäre es indes,
bereits den Lebenswandel als solchen als Mangel zu bewerten, anstatt sich primär
auf Umstände zu  stützen, die doch mehr oder weniger offensichtlich Mangelfolge-
schäden darstellen.

Ausschluß der Mängelgewährleistung

Ein unbedingt  zu beachtender Aspekt  ist auch, daß bekanntermaßen der Verkäufer
einer gebrauchten  Sache die Gewährleistung  ausschließen kann. Sehr häufig fand
sich daher der Ehemann in der mißlichen Lage, trotz vorehelichen Geschlechtsver-
kehrs seiner Frau weder Wandelungs-, noch Minderungsrechte ausüben zu können.
Im Rahmen des Versandhandels konnte man hier immerhin noch auf ein Umtauschrecht
auf Kulanzbasis hoffen oder sich auf die Rückgabefrist nach dem Fernabsatzgesetz
berufen; im Rechtsverkehr unter Privatleuten schied aber auch dies meist aus.

Dankenswerterweise hatte die Rechtsprechung eine Lösung immerhin dahingehend ge-
funden, daß es dem  Brautvater nach Treu  und Glaube versagt war, sich gegenüber
dem Minderungsbegehren  des Bräutigams  darauf zu  berufen, daß ein Dritter ohne
Wissen des Bräutigams die Braut bereits gebrauchte.
Das aber half  dann nicht weiter, wenn  der Bräutigam  von der  Verfehlung wußte
oder wissen mußte (grob fahrlässig nicht wußte), oder gar  die Braut  selbst be-
reits gebrauchte.
Letzterer Fall wurde  in der rechtswissenschaftlichen  Diskussion  häufig stief-
mütterlich behandelt, da der Bräutigam gerade in diesem Fall ja wisse, worauf er
sich einlasse. Dem  muß aber entgegnet  werden, daß Mängel ja nicht nur im - nun
bekannten - sexuellen Bereich, sondern auch darüber hinaus auftreten können.
Auch bei einer  Ehefrau, die aber etwa  nicht zur Bodenreinigung zu bewegen ist,
fällt aber dann durch eigenes Verschulden die Rückabwicklung des Vertrages aus.

Nach langer  Tragezeit hat sich  nun der Gesetzgeber - letztlich auf europäische
Initiative - dieses  Problems  in der Schuldrechtsnovelle  angenommen. Zumindest
gewerblichen Anbietern  ist es nunmehr nicht  mehr gestattet, die Gewährleistung
auch  für  gebrauchte Frauen  komplett  auszuschließen, hinzu  kommt  eine  Ver-
längerung der Gewährleistungsfristen und eine Beweislastumkehr.

Kauf auf Probe, Gebrauchsüberlassung

Dogmatisch schwierig wird die Rechtslage beim Kauf auf Probe. Folgerichtig müßte
dieser auch im Rahmen der Beziehung zwischen Mann und Weib möglich sein.
Aus letztlich  wohl moralischen  Gründen, aber auch aus der Funktion der Ehe als
Versorgungsinstitut  für die Frau  ist der Anwendungsbereich  dieser Rechtsfigur
doch mehr und mehr zurückgedrängt worden und hat den Kauf auf Probe letztlich in
die Obskurität abgleiten lassen.
Immerhin hat dies den wünschenswerten Nebeneffekt, daß die Verwertung der Probe-
stücke die  auf dem  freien Markt  nur mit  heftigen Abschlägen  an den  Mann zu
bringen sind, keine Probleme mehr aufwirft. Statt dessen aber greift häufig eine
gewisse Unzufriedenheit bei  den Ehemännern um  sich, die meinen, unbesehen eine
Frau erworben zu haben, die sie so nicht wollten.
Dies aber ist letztlic h ein wirtschaftliches Problem. Lösungen lassen sich aber
auch hier finden, etwa über Tausch oder Miete.

...

Arne aka Lot

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Anzumerken ist, daß dieser Text sich mit einigen  weiteren obskuren und skurilen
Betrachtungen auch  auf Lot's Homepage zu finden ist, welche unter dem folgenden
Link zu finden ist...

http://www.arnetrautmann.de

Quasi handelt es sich  hier um eine Art  Gebrauchsüberlassung, da dieser Artikel
ursprünglich nicht für UCM oder irgendwelche anderen Publikationen verfaßt wurde
und von mir auf Anfrage und der guten alten Zeiten wegen übernommen wurde...
Vielleicht erinnert sich ja  der eine oder andere noch  an all die Betrachtungen
in den ersten UCM's, die von Lot, FXL und anderen Heroen angestellt wurden...

_________________________________________________________________moondog_o2/2k4_

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