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Sex, Ehe, Mangelschaden
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Ein Beitrag zur Fortbildung des Rechts des Gebrauchsgüterkaufs
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Der Artikel des Kollegen Tom zum Thema "Sex vor der Ehe" hat in dankenswerter
Weise eines der bisher doch recht unbeachteten Themen in das Augenmerk dieser
für eine solche Ansprache doch affinen Community gerückt.
Wegen der letztlich aber unvollständigen Behandlung, nämlich einer Betrachtung
des Komplexes eher unter moralisch-religiös inspirierten Gesichtspunkten -
drängt es mich, hier noch einige ergänzende - vorrangig rechtliche - Gedanken
anzubringen.
Ehe - die Ausgangslage
Die Ehe ist nach alter deutschrechtlicher Tradition bekanntermaßen ein Rechtsge-
schäft zwischen dem Vater der Braut und dem künftigen Ehemann. Letzterer über-
nimmt Nutzungen und Lasten sowie die Sorge für die Ehefrau vom Brautvater, der
die Frau bis dahin verwaltete. Gegenleistung ist die Zahlung des Brautpreises.
Dieser wiederum bestimmt sich nach gesellschaftlicher und materieller Stellung
der Familie, aus der die Braut stammt.
Mangel und Mangelfolgeschäden
Ein Streitpunkt in der Abwicklung gescheiterter Ehen zwischen den Partnern des
Rechtsgeschäftes ist häufig die Mangelfreiheit der Ehefrau, wenn diese bereits
vorehelichen Verkehr - wohlgemerkt mit Dritten! - hatte.
Dies kann pauschal allerdings nicht beantwortet werden. Ob die Unberührtheit der
Frau durch den Vater als Verkäufer geschuldet wird, hängt zunächst von der Par-
teivereinbarung ab. Haben die Parteien sich allerdings über diesen Punkt nicht
verständigt, wird nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrssitte
auszulegen sein. Gerade bei letzterer zeigt sich in letzter Zeit ein gewisser
Wandel, der es - jedenfalls in gewissen gesellschaftlichen Schichten und be-
stimmten, meist den säkularisierten Teilen, Deutschlands - durchaus als geboten
erscheinen läßt, auch eine Frau mit vorehelichem Geschlechtsverkehr als mangel-
frei anzusehen.
Richtigerweise ist diese neue Ansicht allerdings abzulehnen. Ein Argument dafür
mag die Rechtsunsicherheit sein, die eine solche Handhabung mit sich bringt. Der
Ehemann ist hier in der mißlichen Lage, unsicher darüber zu sein, ob seine -
vermeintlich vorhandenen - Rechte auch tatsächlich durchsetzbar sind.
Dies ist dem Vertrauen in den Rechtsstaat keineswegs förderlich und schlägt sich
regelmäßig in sinkender Wahlbeteiligung nieder.
Darüber hinaus aber zeigt sich immer wieder, daß Frauen, die vor der Ehe einen
liederlichen Lebenswandel führten, auch weitere Mängel aufweisen - etwa Unfähig-
keit zur Bereitung warmer Speisen etc. - die sich im Prozeß erst nach langer Be-
weisaufnahme auf den vorehelichen Verkehr zurückführen lassen.
Hier mag zwar eine Beweislastumkehr Linderung dieser Kläger und Gerichte glei-
chermaßen belastenden Situation bringen, dogmatisch konsequenter wäre es indes,
bereits den Lebenswandel als solchen als Mangel zu bewerten, anstatt sich primär
auf Umstände zu stützen, die doch mehr oder weniger offensichtlich Mangelfolge-
schäden darstellen.
Ausschluß der Mängelgewährleistung
Ein unbedingt zu beachtender Aspekt ist auch, daß bekanntermaßen der Verkäufer
einer gebrauchten Sache die Gewährleistung ausschließen kann. Sehr häufig fand
sich daher der Ehemann in der mißlichen Lage, trotz vorehelichen Geschlechtsver-
kehrs seiner Frau weder Wandelungs-, noch Minderungsrechte ausüben zu können.
Im Rahmen des Versandhandels konnte man hier immerhin noch auf ein Umtauschrecht
auf Kulanzbasis hoffen oder sich auf die Rückgabefrist nach dem Fernabsatzgesetz
berufen; im Rechtsverkehr unter Privatleuten schied aber auch dies meist aus.
Dankenswerterweise hatte die Rechtsprechung eine Lösung immerhin dahingehend ge-
funden, daß es dem Brautvater nach Treu und Glaube versagt war, sich gegenüber
dem Minderungsbegehren des Bräutigams darauf zu berufen, daß ein Dritter ohne
Wissen des Bräutigams die Braut bereits gebrauchte.
Das aber half dann nicht weiter, wenn der Bräutigam von der Verfehlung wußte
oder wissen mußte (grob fahrlässig nicht wußte), oder gar die Braut selbst be-
reits gebrauchte.
Letzterer Fall wurde in der rechtswissenschaftlichen Diskussion häufig stief-
mütterlich behandelt, da der Bräutigam gerade in diesem Fall ja wisse, worauf er
sich einlasse. Dem muß aber entgegnet werden, daß Mängel ja nicht nur im - nun
bekannten - sexuellen Bereich, sondern auch darüber hinaus auftreten können.
Auch bei einer Ehefrau, die aber etwa nicht zur Bodenreinigung zu bewegen ist,
fällt aber dann durch eigenes Verschulden die Rückabwicklung des Vertrages aus.
Nach langer Tragezeit hat sich nun der Gesetzgeber - letztlich auf europäische
Initiative - dieses Problems in der Schuldrechtsnovelle angenommen. Zumindest
gewerblichen Anbietern ist es nunmehr nicht mehr gestattet, die Gewährleistung
auch für gebrauchte Frauen komplett auszuschließen, hinzu kommt eine Ver-
längerung der Gewährleistungsfristen und eine Beweislastumkehr.
Kauf auf Probe, Gebrauchsüberlassung
Dogmatisch schwierig wird die Rechtslage beim Kauf auf Probe. Folgerichtig müßte
dieser auch im Rahmen der Beziehung zwischen Mann und Weib möglich sein.
Aus letztlich wohl moralischen Gründen, aber auch aus der Funktion der Ehe als
Versorgungsinstitut für die Frau ist der Anwendungsbereich dieser Rechtsfigur
doch mehr und mehr zurückgedrängt worden und hat den Kauf auf Probe letztlich in
die Obskurität abgleiten lassen.
Immerhin hat dies den wünschenswerten Nebeneffekt, daß die Verwertung der Probe-
stücke die auf dem freien Markt nur mit heftigen Abschlägen an den Mann zu
bringen sind, keine Probleme mehr aufwirft. Statt dessen aber greift häufig eine
gewisse Unzufriedenheit bei den Ehemännern um sich, die meinen, unbesehen eine
Frau erworben zu haben, die sie so nicht wollten.
Dies aber ist letztlic h ein wirtschaftliches Problem. Lösungen lassen sich aber
auch hier finden, etwa über Tausch oder Miete.
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Arne aka Lot
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Anzumerken ist, daß dieser Text sich mit einigen weiteren obskuren und skurilen
Betrachtungen auch auf Lot's Homepage zu finden ist, welche unter dem folgenden
Link zu finden ist...
http://www.arnetrautmann.de
Quasi handelt es sich hier um eine Art Gebrauchsüberlassung, da dieser Artikel
ursprünglich nicht für UCM oder irgendwelche anderen Publikationen verfaßt wurde
und von mir auf Anfrage und der guten alten Zeiten wegen übernommen wurde...
Vielleicht erinnert sich ja der eine oder andere noch an all die Betrachtungen
in den ersten UCM's, die von Lot, FXL und anderen Heroen angestellt wurden...
_________________________________________________________________moondog_o2/2k4_
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